Fehler bei der Tiefgaragen-Instandsetzung

(oder: Die Pfütze in der Tiefgarage - Von trockenen Füßen u. Gummilippenwischern)

Herkömmliche Tiefgaragen-Instandsetzungen beinhalten alle Spielformen der klassischen Betoninstandsetzung wie beispielsweise:

  •     Rissverpressen
  •     Dehnfugeninstandsetzen
  •     Aufbringen von Korrosionschutzsystemen
  •     Höchstdruckwasserstrahlen im Fall von chloridverseuchtem Beton
  •     Wiederherstellen einer ausreichend dicken und dichten Betondeckung
  •     Aufbringen von rissüberbrückenden Beschichtungen
  •     Aufbringen von Beschichtungen zur bloßen farblichen Egalisierung
  •     bis hin zu Stellplatz- und Fahrbahnmarkierungen

Die Kosten von solchen Instandsetzungsmaßnahmen liegen zwischen EUR 1.500,00 und EUR 7.500,00 je Stellplatz und man ist aus Sachverständigensicht oft erstaunt, mit welcher Großzügigkeit hier von Seiten der Eigentümer und WEG´s Maßnahmen veranlasst werden.

Einem wesentlichen Bestandteil einer funktionsfähigen und gebrauchstauglichen Tiefgarage wird dennoch selten ein Augenmerk geschenkt, nämlich der TG-Entwässerung. Dies ist aus zwei Gründen erstaunlich:

  1. Zum einen ist die TG-Entwässerung i.d.R. Mitverursacher für die instandzusetzenden Schäden (denn, fließt kein chloridbelastetes Schmelzwasser zum Stützenfuß, kommt es auch nicht zur Korrosion),
  2. zum anderen beeinträchtigt selbst eine nur 5 mm tiefe Pfütze "das Wohlbefinden" beim Aussteigen aus dem Auto sehr.

Verkäufer-, bauträger- oder unternehmerseits wird einer Pfützenbildung beim Ortstermin schnell mit den Worten abgetan, eine Tiefgarage sei kein Wohnzimmer und Pfützen hätte man auf jedem oberirdischem Parkplatz oder in der Natur auch hinzunehmen.

Es ist richtig, dass Tiefgaragen keine Aufenthaltsräume nach den §16 der Landesbauordnungen sind (i.d.R. fehlen deshalb auch Gardinen und Einbauschränke in TG oder sind dort nur als Sperrmüllzwischenlager zweckentfremdet vorhanden) und es ist auch richtig, dass Pfützen andernorts durchaus anzutreffen sind. Aber es ist eben gerade der Vorteil einer Tiefgarage (und man muss diesen Vorteil auch kräftig bezahlen), dass man weitgehend witterungsunabhängig und trockenen Fußes zum Auto bzw. vom Auto in die Wohnanlage oder Arbeitsstätte gelangen kann.

"QUASI" GESETZLICHE NORMATIVE BASIS

Von uneinsichtigen Planern, Bauträgern und Menschen, die in Gummistiefeln Auto fahren und deren Kinder stets schwimmreifenbewehrt im Auto sitzen wird als weiteres Schutzargument bei solchen Diskussionen eingeworfen, es gäbe gar keine Norm, die die Entwässerung von TG vorschreiben würde.

Das ist richtig. Es gibt keine TG-Entwässerungsnorm (zum Glück) und es gibt auch keinen wörtlichen Hinweis in den Landesbauordnungen, dass Tiefgaragen zu entwässern sind. Aber gibt es für alles eine Norm? Gibt es beispielsweise eine Norm, dass eine Tür einen Türgriff haben muss? Man könnte eine Zimmertüre auch mit Klebelaschen, Streichhölzern und Schweizermessern öffnen.

In all solchen Fällen – hier absichtlich überspitzt ausgedrückt - gilt der Begriff der normalen Gebrauchstauglichkeit. So wie eine Tür ohne Türgriff nicht gebrauchstauglich zu öffnen ist, ist eben auch eine TG mit größerer Pfützenbildung nicht gebrauchstauglich.

Pfützenbildungen auf Tiefgaragenflächen (Stellflächen und Fahrflächen) stellen somit ganz klar einen Mangel an der normalen Gebrauchstauglichkeit einer Tiefgarage dar.

Folgende unterstützende Hinweise finden sich darüber hinaus dennoch in Gesetzen und Normen:

   1. z.B. nach Bay. BO Art. 14 [1], Schutz gegen Einwirkungen.

      Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, daß durch chemische,
      physikalische, pflanzliche oder tierische Einwirkungen keine Gefahren, vermeidbare Nachteile oder
      vermeidbare Belästigungen entstehen.

      Wertung:
      Eine Pfützenbildung, der insbesondere im Stellplatzbereich nicht ausgewichen werden kann,
      ist demzufolge als vermeidbarer Nachteil zu werten.
  
   2. DIN 1045, §17.6.1 (5) [2]

      Bauteile, bei denen Risse zu erwarten sind, die über den gesamten Querschnitt reichen,
      bedürfen eines besonderen Schutzes nach Abschnitt 13.3, wenn auf sie stark chloridhaltiges Wasser
      (z.B. aus Tausalzanwendung) einwirkt.

      Wertung:

      Bodenplatten in Tiefgaragen weisen eine durch eingelegte Bewehrung beschränkte Rissbreite auf,
      die über den gesamten Querschnitt reichen kann. Eine länger andauernde Beaufschlagung von
      Stahlbetonbauteilen durch tausalzhaltiges Wasser führt zu Chlorid-Anreicherungen im Beton. Derartig
      beanspruchte Betonoberflächen müssten beschichtet werden, oder man leitet das Wasser einfach ab.
      Auch dies ist ein indirekter Hinweis, dass TG zu entwässern sind.

 

VORLÄUFIGES FAZIT

Das heißt für die Ursprungsplanung generell von Anfang an und für die Planung einer späteren Instandsetzung im besonderen: Es ist stets auf eine ausreichende Entwässerung der Tiefgaragenfläche zu achten, auf eine komplette Entwässerung der Stellplatz- sowie der Fahrbahnflächen.

Hinweis:

In Tiefgaragen mit langen Fahrwegen (2. Untergeschoss etc.) kann selbstverständlich auf eine Entwässerung verzichtet werden.
ENTWURFS-ALTERNATIVEN

Ähnlich wie es bei Lüftungen eine freie und eine mechanische Lüftung gibt, ergeben sich aus den zuvor genannten Randbedingungen für die Planung und Ausführung der Entwässerung von Tiefgaragen zwei Alternativen:

   1. Verdunstungsrinnen Wasser soll durch die vorhandene Querlüftung verdunsten
   2. Entwässerungsrinnen Wasser wird über Gefälle einem Pumpensumpf zugeführt und dort abgepumpt

(Der in einem TÜV-Gutachten vorgeschlagene dritte Weg, dass nämlich der Hausmeister an feuchten Tagen mittels Gummilippenwischer das Wasser entfernt, wird hier nicht näher kommentiert).

Es gelten folgende einfache Entwurfskriterien (Stichpunkte):

Schritt Ausführung Hinweis
Verdunstungsrinnen oder alternativ Entwässerungsrinnen i.d.R. ohne Rinnengefälle Wasser steht in den Rinnen und wird nicht fortgeleitet; Voraussetzung dafür ist eine ausreichende Querlüftung für den Verdunstungseffekt.
Aufbringen eines Gefälles von 1% (besser 2 %) Nachträglich als Estrich oder als stahl- oder stahlfaserbewehrter Betonkeil möglich. Bei einer in Fahrbahnmitte aufgebrachten Rinne ergeben sich bei Stellplatztiefen von 5,0 m und halben Fahrgassenbreiten von 3,0 m Keilhöhen von mehr als 16 cm.
Aufbringen eines Gefälles von 1% (besser 2 %) Ausbildung mit Rinnengefälle zum Pumpensumpf. Ausreichendes Gefälle bei langen TG schwierig zu erstellen oder es existieren viele Pumpensümpfe.
Pumpensümpfe Da Pumpensümpfe tiefer liegen als die Bodenplatte, ist ein nachträgliches Anbringen zum Teil schwierig bis unmöglich (z.B. bei Weißen Wannen) Ein Abpumpen von Pumpensümpfe mit des benzin- und ölhaltigen Abwässern ist nur über eine Abscheidetechnik (u U. mit zusätzlicher Hebeanlage) möglich.

Alle Rinnen und Pumpensümpfe müssen eine Betondeckung von mehr als 4,0 cm (für B 25 nach DIN 1045, Tab. 10, Zeile 4) aufweisen. Da dies im Zuge von Instandsetzungen nachträglich kaum zu realisieren ist, sind alle Rinnen und Pumpensümpfe zu beschichten (OS 6 bis OS 11) gemäß der Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen [3].

 

Die Lage der Rinnen ist wie folgt möglich:

 

Lage der Rinne

Häufigkeit

Wertung

Vorteil

Nachteil

in Fahrbahnmitte

Regelfall

Einfache Lage;

Rinne wird nur kurz beim Ein- und Ausparken überfahren

Eventuell Verlust der lichten Höhe von 2,0 m, da lange gerampte Bereiche mit entsprechenden Höhenverlusten notwendig sind.

zwischen Fahrbahn und Stellplatz

selten

Die jeweils geneigten Flächen sind kürzer, daher ist auch der Höhenverlust geringer.

Rinne wird im gebremsten und eingeschlagenen Zustand der Räder überfahren, dadurch enstehen häufig Ausbrüche an Rinnenkanten,

Der Nutzer muss zum Betreten des Stellplatzes über die Rinne steigen

Rinnen leiten u.U. das Wasser am Stützenfuß vorbei (Korrosionsgefahr)

am Stellplatzkopf

mittel

Der einzige Fall, wo auf Gitter verzichtet werden kann.

Rinne wird nie überfahren.

Rinnen leiten das Wasser zum Wandfuß (Korrosionsgefahr)

FAZIT

Die Anbringung bzw. der Nachweis einer funktionsfähigen, geregelten Entwässerung von Tiefgaragen ist auch im Zuge von Instandsetzungsmaßnahmen notwendig und - da meist mitschadensverursachend - unabdingbar.

Auch wenn jegliche TG-Entwässerungsnorm fehlt, so verbleibt doch der Mangel der normalen Gebrauchstauglichkeit im Falle einer fehlenden TG-Entwässerung mit einer Pfützenbildung.

 

Literatur:

[1] Bayerische Bauordnung vom 04.08.1997

[2] DIN 1045, Beton und Stahlbeton (07.1988)

[3] Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen Teil 2: Bauplanung und Ausführung, August 1990

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