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Nachweis ausreichender natürlicher TG-Lüftung mittels CO-Messung bei Mittel- u. Großgaragen

Ausreichende Lüftung von Mittel- und Großgaragen - Nachweis mittels CO-Messung

Geschlossene Garagen ab einer Größe von > 100 m² Nutzfläche (i.d.R. mehr als 6 Stellplätze) sind gemäß § 14(1) der Bayerischen Garagenverordnung (GaV) vom 08.12.1997 und GaStellV vom 26.05.2008 mit einer maschinellen Abluftanlage und ausreichenden Zuluftöffnungen auszustatten. Ggf. werden sogar maschinelle Zuluftanlagen gefordert um eine ausreichende Durchlüftung zu gewährleisten.

Von diesen Forderungen darf abgewichen werden, wenn es sich dabei um eine Garage handelt die

  • eingeschossig [§14(2)] ausgeführt ist

      und

  • wenn geringer Zu- und Abfahrtsverkehr [§14(2)] zu erwarten ist (z.B. Wohnhausgaragen).


Unter den o.g. Voraussetzungen kann in der Garagengestaltung gewählt werden zwischen

  • baulichen Vorgaben die allgemein anerkannt zu keinen unzulässig erhöhten CO-Konzentrationen in der Luft führen

      und

  • einem individuellen baulichen Be- und Entlüftungskonzept, dessen ausreichende Wirksamkeit den Behörden über eine CO-Messung nachgewiesen wird.


Nachweis der ausreichenden natürlichen Lüftung durch Einhaltung baulicher Vorgaben:

Tabelle 1 gibt die Bauvorgaben für eine natürliche Garagenlüftung wieder. Sofern diese Vorgaben eingehalten werden, wird von den Behörden i.d.R. einer natürlichen Lüftung zugestimmt und keine mechanische Lüftung vorgeschrieben. Abb. 1 stellt diesen Sachverhalt nochmals grafisch dar.

GaVO 1997,
GaStellV 2008 (§)
Bauliche Vorgaben bei natürlicher Be- und Entlüftung
§14(2), Ziff. 1,
§14(2), Satz 3
pro Stellplatz mind. 1500 cm² freie Lüftungsöffnung
bei Lüftungsschächten mit h > 2,00 m:
pro Stellplatz mind. 3000 cm² freie Lüftungsöffnung
§14(2), Ziff. 2 Gegenüberliegende Lüftungsöffnungen, mit Abstand: max. 35 m
§14(2), Ziff. 3 Abstand der Lüftungsöffnungen untereinander: max. 20 m
§14(2), Ziff. 4 Unverschließbar
§14(2), Ziff. 4 So über die Garage verteilt, dass eine ständige ausreichende Durchlüftung gesichert ist

Tab.1 Bauliche Vorgaben

Abb. 1 Grafische Darstellung der Bauvorgaben
Abb. 1 Grafische Darstellung der Bauvorgaben

Nachweis der ausreichenden natürlichen Lüftung über CO-Messung

Sofern eine bauliche Gestaltung der Garage nach den o.g. Kriterien nicht möglich ist, kann die Wirksamkeit der Lüftung über eine Kohlenmonoxid-Messung (CO-Messung) gem. §14(3) GaV nachgewiesen werden. Dazu werden mindestens einen Monat lang die CO-Konzentrationen in 1,50 m Höhe über der Fahrbahn mit einem Kohlenmonoxid-Sensor gemessen und aufgezeichnet.

Dabei darf bei einer Messwertbetrachtung über jeweils eine halbe Stunde der CO-Gas-Mittelwert nicht mehr als 100 ppm (=100 cm³/m³) betragen.

Foto 1 zeigt einen solchen Messaufbau.

Foto 1 Messaufbau, Messfühler in 1,50 m Höhe
Foto 1 Messaufbau, Messfühler in 1,50 m Höhe

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